Nur heute: 10-fach babypoints ♡
Nur heute: 10-fach babypoints ♡
jetzt EXTRA punkten
00
Std.
00
Min.
00
Sek.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: Das müsst ihr wissen

Wiebke
14.01.2021Lesezeit ca. 13 Minuten
Schwangere Frau leidet bei der Arbeit

Du bist schwanger und könntest vor Glück platzen! Doch was ist eigentlich mit deinem Job? Einige Berufe lassen sich nur schwer bis gar nicht mit einer Schwangerschaft vereinen. Oder aber die Schwangerschaft verläuft nicht so problemlos, wie man es jeder werdenden Mutter nur wünschen kann, und du hast starke Beschwerden, die die Arbeit erschweren. Für diese Fälle gibt es natürlich gesetzliche Regelungen.


Artikelinhalt:


    Das Mutterschutzgesetz und das Beschäftigungsverbot

    Zum Schutz der Gesundheit der (werdenden) Mutter und ihres Kindes am Arbeitsplatz gibt es das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es gewährleistet, dass die Mutter während der Schwangerschaft, aber auch nach der Entbindung und in der Stillzeit am Arbeitsplatz keiner Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes ausgesetzt ist und wirkt Benachteiligungen am Arbeitsplatz entgegen. Eine tolle Sache also!

    Unter das Mutterschutzgesetz fällt auch das Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft. Grundsätzlich gilt im gesetzlich festgelegten Zeitraum des Mutterschutzes ein Beschäftigungsverbot, also sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bis zu acht Wochen nach der Entbindung. In dieser Schutzfrist ist die Schwangere oder frisch gebackene Mutter von der Arbeit freigestellt.


    Du bist schwanger? Wir begleiten dich!

    Erhalte wöchentliche Schwangerschafts-Mails mit spannenden Themen rund um deine Schwangerschaft und erhalte außerdem einen exklusiven 10 €-Gutschein.


    Generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere

    Sobald der Arbeitgeber erfährt, dass du Nachwuchs erwartest, muss dieser sich sofort an die zuständige Behörde wenden, wie etwa das Gewerbeaufsichtsamt. Die Behörde informiert und berät dich dann über mögliche Risiken, die an deinem Arbeitsplatz bestehen. Wenn die Ausführung der Arbeit eine Gefahr für die Gesundheit oder sogar das Leben der (werdenden) Mutter oder des Kindes bedeutet, gilt ein im Mutterschutzgesetz verankertes generelles Beschäftigungsverbot. Folgende Tätigkeiten stellen grundsätzlich eine unverantwortbare Gefährdung der körperlichen oder geistigen Gesundheit für Mutter und Kind dar:

    Bestimmte Gefahrstoffe
    Arbeit mit Gefahrstoffen und Biostoffen wie Viren, Bakterien und Pilzen. Ebenso eine Arbeitsumgebung, bei der ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
    Körperliche Belastung
    Tätigkeiten, bei denen du regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilo Gewicht hebst, halten, bewegen oder befördern musst. Nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats außerdem Tätigkeiten, die du überwiegend bewegungsarm stehend und über vier Stunden am Tag ausführst.
    Mehr zum Thema Schwer heben in der Schwangerschaft erfährst du in unserem Ratgeber.
    Physikalische Einwirkungen
    Ionisierende und nicht ionisierende Strahlungen, Erschütterungen, Vibrationen und Lärm ebenso wie Hitze, Kälte und Nässe.
    Weitere Arbeitsbedingungen
    Fließbandarbeit, Akkordarbeit, Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Mehrarbeit. Arbeiten, bei denen du ein Beförderungsmittel nutzen musst und dies eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Wenn Unfälle, insbesondere durch Ausrutschen, Fallen und Stürzen zu befürchten sind. Wenn du eine Schutzausrüstung tragen musst und dies eine unverantwortbare Belastung ist.

    Du suchst nach Tipps für den Mutterschutz? In unserem Podcast informieren wir dich über die wichtigsten Fragen, die man sich stellt, wenn man schwanger ist und der Mutterschutz bald beginnt.


    Individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

    Neben dem generellen Beschäftigungsverbot gibt es auch ein individuelles Beschäftigungsverbot. Statt arbeitsplatzbezogenen Risiken betrifft es individuelle Risiken im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeit. Darunter können beispielsweise auch die Fahrtwege zum Arbeitsplatz oder Stress fallen. Nicht für jede Erkrankung stellt ein Arzt der Schwangeren ein individuelles Beschäftigungsverbot aus. Im Gegenteil, bei einer Erkältung oder einer Grippe wirst du in der Regel nur krankgeschrieben. Es existiert kein Muster oder Vordruck für das Arbeitsverbot in der Schwangerschaft. Der Arzt muss dafür individuell auf die Schwangere eingehen. Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot sind etwa:

    Das Gesundheitsrisiko für die Schwangere und ihr Kind muss von einem Arzt in einem schriftlichen Attest festgestellt werden. Das Attest muss möglichst exakte und allgemeinverständliche Informationen enthalten, ob die Schwangere ihrer Tätigkeit überhaupt nicht mehr nachgehen kann, ob dies noch für einige Stunden möglich ist und worin genau das Risiko besteht. Dazu muss der Arzt natürlich mitteilen, von welcher Arbeitssituation er für eine solche Beurteilung ausgeht. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Umstände gegebenenfalls anzupassen oder der Schwangeren einen angemessenen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen. Außerdem muss das Attest die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsverbotes aufführen.

    Hinweis
    Da nicht jede Krankenkasse die Kosten für das Attest übernimmt, solltest du dich im Zweifelsfall vorher bei deiner Krankenkasse erkundigen.

    Das individuelle Beschäftigungsverbot ist für den Arbeitgeber bindend. Er hat aber das Recht auf ein zweites Urteil. Welcher Arzt die zweite Untersuchung vornimmt, entscheidet allein die Schwangere. Die Kosten für das zweite Attest übernimmt der Arbeitgeber. Bis das zweite Attest vorliegt, bleibt das Arbeitsverbot bestehen. Ist das gesundheitliche Risiko für die Schwangere und ihr Kind erhöht, kann der Arzt ein totales Beschäftigungsverbot attestieren, das jegliche Arbeit untersagt. Es gibt aber auch ein partielles Beschäftigungsverbot. Dabei kann zum Beispiel die Arbeitszeit auf eine gewisse Stundenzahl pro Tag oder auch auf bestimmte Zuständigkeiten begrenzt sein.

    Übrigens: Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann auch nach der Schwangerschaft attestiert werden. Wenn die Leistungsfähigkeit der Mutter auch nach der Schutzfrist von bis zu acht Wochen vermindert ist und dies auf die Geburt zurückgeführt werden kann, ist ein Arbeitsverbot möglich.

    Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit?

    Zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden ist die Grenze oft fließend. Da kann man sich schnell fragen, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht besser wäre als ein Beschäftigungsverbot, bei dem du möglicherweise für ein Attest aufkommen musst. Allerdings hast du nicht unbedingt einen Vorteil dadurch. Denn wenn du aufgrund einer Krankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig bist, erhaltet ihr Krankengeld. Und das ist natürlich geringer als das volle Gehalt, das du während eines Beschäftigungsverbotes weiterhin erhältst. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist also nur dann sinnvoll, wenn du nur für ein paar Tage oder bis zu maximal sechs Wochen nicht arbeiten kannst.

    Eine Ausnahme gibt es allerdings:
    Werdende Mütter, die Arbeitslosengeld I beziehen, weil sie sich in keinem festen Arbeitsverhältnis befinden, lassen sich besser krankschreiben. Das hat folgenden Grund: Bei einem Beschäftigungsverbot ist die Schwangere nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar und somit streicht die Arbeitsagentur die Zahlung des Arbeitslosengeldes. Stattdessen musst du Arbeitslosengeld II, also Hartz IV beantragen. Hier lohnt sich eine Krankschreibung.

    Gehalt, Urlaub und Kündigung: Was gilt im Beschäftigungsverbot?

    In der Schwangerschaft und der Zeit nach der Geburt fallen natürlich einige Anschaffungen für den Nachwuchs an. Aber dir droht aufgrund eines Beschäftigungsverbots keine finanzielle Unsicherheit! Bei jeder Art von Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft ist dein Lebensunterhalt gesetzlich gesichert. Befindest du dich im Beschäftigungsverbot außerhalb der Mutterschutzfristen, so erhältst du den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser errechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft. Das heißt, die (werdende) Mutter erhält ihr Einkommen weiterhin in voller Höhe. Der Mutterschutzlohn steht dir auch im partiellen Beschäftigungsverbot zu. Der Arbeitgeber darf keine Kürzung vornehmen.

    Info
    Der besondere Kündigungsschutz gilt auch im Beschäftigungsverbot. Das Beschäftigungsverbot hat keine Auswirkungen auf das Elterngeld. Der Urlaubsanspruch bleibt auch im Beschäftigungsverbot bestehen. Deine Urlaubstage können nicht verfallen und stehen dir nach Wiedereintritt in den Berufsalltag in voller Zahl zur Verfügung.

    Erfahre hier weitere Details im “Leitfaden zum Mutterschutz” vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

    Wir wünschen dir alles Gute für die Geburt und eine erholsame und sorglose Zeit mit deinem Baby.

    Dein Team von babymarkt.de